Wie ist die Kaution anzulegen?
Die Modalitäten zum Anlegen der Mietkaution sind im BGB, Paragraf 551, festgeschrieben. Demnach steht der Vermieter in der Pflicht, ein separates Konto zu eröffnen, das von seinem Privatvermögen klar getrennt ist – denn das Kautionskonto muss insolvenzsicher sein.
Wer etwaige Kontoführungsgebühren zu tragen hat, ist rechtlich nicht abschließend geklärt; grundsätzlich soll der Mieter für die Gebühren aufkommen, aber mehrere Gerichtsurteile (unter anderem Landesgericht München, 1998) entschieden zu Lasten des Vermieters.